Die aufgrund des § 2 des FilmförderungsG BGBl 1980/557 gewährten Förderungen werden aus der Sicht des Förderungswerbers grundsätzlich nicht im Rahmen eines steuerlichen Leistungsaustausches gewährt und unterliegen bei diesem daher nicht der USt (BMF 2. 4. 1984, GZ Ö 213/2/1-IV/9/83, veröffentlicht in SWK 1984, A II 49).