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Die stille Gesellschaft im Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerrecht

SteuerrechtRichard GaierRdW 1985, 57 Heft 2 v. 1.2.1985

I. Rechtsgrundlagen

a) Gebührengesetz

Nach § 33 TP 16 Abs 1 GebG unterliegen Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften iSd KVG, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden, bei Widmung von Vermögenswerten einer 2 %igen Gebühr vom Werte der bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung (§ 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG als Hauptanwendungsfall von Abs 1).

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