Entlastung von Gesellschaftsorganen
Über die Frage, ob und unter welcher Voraussetzung die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates en bloc oder getrennt für jedes Mitglied zu beschließen ist, bestehen in Österreich verschiedene Ansichten. Nowotny, GesRZ 1984, 161 zieht die Meinung Kastners vor, daß zwar die Entlastung des Gesamtorgans zulässig ist, aber schon auf Antrag eines Aktionärs über jedes Organmitglied einzeln abzustimmen sei. Dafür spreche der Gesetzeswortlaut und vor allem auch die Möglichkeit einer Geschäftsverteilung im Vorstand und Aufsichtsrat; dem entspreche die getrennte Entlastung, wobei auch zwischen Kapital- und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat differenziert werden könne. Entsprechendes gelte für die Genossenschaft und die GmbH.