ABGB §§ 427, 452
Werden Zeichen, die gem §§ 427, 452 ABGB an der Pfandsache angebracht wurden, nachträglich so entfernt, daß jede engere räumliche Beziehung zum Pfandobjekt gelöst wird, so verliert die Verpfändung ihre Wirkung. Der letzte Satz des § 452 ABGB ist unbeachtlich.