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Erlöschen des Pfandrechts bei Entfernung des Pfandzeichens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 41 Heft 2 v. 1.2.1985

ABGB §§ 427, 452

Werden Zeichen, die gem §§ 427, 452 ABGB an der Pfandsache angebracht wurden, nachträglich so entfernt, daß jede engere räumliche Beziehung zum Pfandobjekt gelöst wird, so verliert die Verpfändung ihre Wirkung. Der letzte Satz des § 452 ABGB ist unbeachtlich.

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