Mehr als eineinhalb Jahre hat der Gesetzgeber benötigt, um eine von ihm offenbar bewußt herbeigeführte und ganz augenfällige Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle zu beheben. Die Rede ist hier von der durch die Nov zum DienstnehmerhaftpflichtG (BG vom 2. 3. 1983, BGBl 169) hervorgerufene Diskriminierung von Dienstnehmern, die als Organe eines Rechtsträgers diesem in Vollziehung der Gesetze einen Schaden zufügen: Die zitierte Novelle führte nämlich die Möglichkeit ein, den Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen eines bei Erbringung der Dienstleistung von diesem zugefügten Schadens auch bei grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers zu mäßigen. Eine entsprechende Anpassung des mit dem DHG im engen sachlichen Zusammenhang stehenden OrganhaftpflichtG unterblieb jedoch, wobei in Kauf genommen wurde, daß § 3 Abs 2 OrgHG weiterhin auf § 2 Abs 1 DHG verwies, obwohl die betreffende Bestimmung seit der Novelle in § 2 Abs 2 enthalten ist. Aber auch das AHG sah unverändert die volle Regreßpflicht des Organs bei grobem Verschulden vor. Dieser in der Sache nicht begründbaren Differenzierung hat nun der Gesetzgeber durch die Nov zum OrgHG und zum AHG (BG vom 12. 12. 1984, BGBl Nr 537), die am 29. 12. 1984 in Kraft getreten ist, ein Ende bereitet. § 3 OrgHG und § 3 AHG wurden dahingehend geändert, daß auch der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen das Organ bei grober Fahrlässigkeit nach Billigkeit ermäßigt werden kann, wobei in beiden Bestimmungen hinsichtlich der dafür zu berücksichtigenden Umstände auf § 2 Abs 2 DHG verwiesen wird, der seit seiner Novellierung die maßgeblichen Kriterien enthält.