1. Die OGHE v 26. 6. 1984, 4 Ob 543/83 1)
Die im folgenden zu besprechende Entscheidung wird zweifellos Staub aufwirbeln: In Hinkunft wird kein verantwortungsbewußter Rechtsberater seinem Klienten, der sein Einzelunternehmen, eine OHG oder eine KG in eine GmbH & Co KG „umwandeln“ will, die Fortführung der alten Firma ohne Hinzufügung eines die Haftungsstruktur klarstellenden Rechtsformzusatzes („Gesellschaft mbH & Co KG“) empfehlen können. In derartigen Fällen droht nämlich gegenüber jenen Geschäftspartnern, mit denen eine ständige Geschäftsverbindung besteht, ungeachtet der durchgeführten Haftungsbeschränkung eine Rechtsscheinhaftung des bisherigen Inhabers für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG.