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Rechtsscheinhaftung bei nicht offengelegter Haftungsbeschränkung im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung

WirtschaftsrechtHanns F. HügelRdW 1985, 34 Heft 2 v. 1.2.1985

1. Die OGHE v 26. 6. 1984, 4 Ob 543/83 1)1)GesRZ 1984, 168 = RdW 1985, 11.

Die im folgenden zu besprechende Entscheidung wird zweifellos Staub aufwirbeln: In Hinkunft wird kein verantwortungsbewußter Rechtsberater seinem Klienten, der sein Einzelunternehmen, eine OHG oder eine KG in eine GmbH & Co KG „umwandeln“ will, die Fortführung der alten Firma ohne Hinzufügung eines die Haftungsstruktur klarstellenden Rechtsformzusatzes („Gesellschaft mbH & Co KG“) empfehlen können. In derartigen Fällen droht nämlich gegenüber jenen Geschäftspartnern, mit denen eine ständige Geschäftsverbindung besteht, ungeachtet der durchgeführten Haftungsbeschränkung eine Rechtsscheinhaftung des bisherigen Inhabers für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG.

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