EStG § 22 Abs 1 Z 1
Unter Architekt iSd § 22 Abs 1 Z 1 erster Satz EStG ist nur derjenige zu verstehen, der den Architektenberuf iSd ZiviltechnikerG ausübt. Die Tätigkeit des Innenarchitekten erfüllt weder diese Voraussetzung, noch ist sie der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich, noch ist sie als künstlerisch einzustufen. Innenarchitekten sind daher gewerblich tätig.