EStG § 18 Abs 2 Z 3
Ist ein Bauwerk geeignet, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen, so handelt es sich auch dann um ein Eigenheim iSd § 18 Abs 2 Z 3 EStG, wenn im Baubewilligungsbescheid die Verpflichtung enthalten ist, die Baulichkeit auf jederzeit mögliches Verlangen der Baubehörde abzutragen.