Novelle zum KSchG
Mit 1. 1. 1985 trat die Novelle zum KSchG (BGBl vom 23. 11. 1984, Nr 456) in Kraft, mit der vor allem bedenklichen Methoden zur Kundenwerbung im Handel mit periodischen Druckschriften entgegengewirkt werden soll. Zu diesem Zweck wurde das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG auch auf Geschäfte ausgedehnt, bei denen der Verbraucher durch „persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße“ in die Geschäftsräume des Unternehmers gebracht wird. Außerdem wurde bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen (§ 15 KSchG) und damit bei Zeitschriftenabonnements die Möglichkeit der vertraglichen Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten auf bis zu 6 Monaten gestrichen (sie besteht nur mehr bei unteilbaren Leistungen gem § 15 Abs 2 KSchG). Schließlich wurde § 26 KSchG („Lieferungen im Handel mit Druckwerken“) neu (und übersichtlicher) gefaßt und durch einen § 26 a ergänzt, der bei Verträgen über periodische Druckschriften, wenn ein anderer Unternehmer „die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner“ übernimmt, vorschreibt, daß auch dieser Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsurkunde nach § 26 Abs 2 KSchG nF (mit einer Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG) zu übersenden hat und die Rücktrittsfrist erst ab Zugang dieser Urkunde läuft; der Verbraucher kann den Rücktritt sowohl gegenüber dem abschließenden als auch dem übernehmenden Unternehmer erklären. Für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen, gilt diese Regelung nicht.