Zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für technische Anlagen, deren Errichtung oder Inbetriebnahme mehrere behördliche Genehmigungen voraussetzt, enthalten manche Gesetze Nachrangregeln. Demnach ist eine Genehmigung aufgrund dieser (weichenden) Gesetze nicht oder nicht gesondert zu erteilen, wenn die betreffende Anlage auch aufgrund eines anderen (vorrangigen) Gesetzes genehmigt werden muß. Vielmehr ist nur ein Genehmigungsverfahren, nämlich das nach dem vorrangigen Gesetz, durchzuführen, und es sind hierbei die materiell-rechtlichen Bestimmungen des weichenden Gesetzes anzuwenden. Jüngst hat der VwGH solchen Nachrangregeln besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Parteistellung von Nachbarn in jenen Fällen beigemessen, in denen mangels Genehmigungspflicht nach dem vorrangigen Gesetz ein selbständiges Genehmigungsverfahren aufgrund des - sonst weichenden - Gesetzes durchzuführen ist.