AngG § 26 Z 2
Nimmt ein Arbeitnehmer eine Schmälerung seiner Bezüge durch längere Zeit stillschweigend hin, so kann er den eingetretenen Zahlungsrückstand nicht mehr zum Anlaß eines plötzlichen Austritts nehmen, ohne dies dem Arbeitgeber vorher anzukündigen und ihn unter Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes aufzufordern; hiebei ist eine kurze Nachfrist (hier: 8 Tage) ausreichend.