ABGB §§ 879 Abs 1, 1497
1. Eine kollektivvertragliche Fallfrist von drei Monaten ist nicht sittenwidrig.
2. § 1497 ABGB über die Unterbrechung der Verjährung ist regelmäßig auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden.
ABGB §§ 879 Abs 1, 1497
1. Eine kollektivvertragliche Fallfrist von drei Monaten ist nicht sittenwidrig.
2. § 1497 ABGB über die Unterbrechung der Verjährung ist regelmäßig auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden.