Arbeitsrechtliche Schieds- und Disziplinargerichte
untersucht Binder im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (DRdA 1985, 259 ff). Dabei kommt er ua zum Ergebnis, daß die in § 577 Abs 3 ZPO geforderte schriftliche Vertragserrichtung nur iS einer individuellen, formgebundenen Unterwerfung der Einzelvertragsparteien unter die Schiedsgerichtsbarkeit verstanden werden könne, weshalb kollektivvertragliche Schiedsgerichtsklauseln normativer Wirkung entbehrten. Einzelvertragliche Klauseln seien unwirksam, wenn sie die Rechtsschutzsuche gravierend beeinträchtigen würden und die Abdingung aus der konkreten Unterlegenheitssituation bei Arbeitsvertragsschluß zu erklären sei. Von betrieblichen „Disziplinargerichten“ gefällte Entscheidungen seien - entgegen verschiedener Einschränkungsversuche in der Literatur - in jeder Hinsicht seitens der Arbeitsgerichte überprüfbar.