Wenngleich der Abschluß von Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit den Regelfall darstellt, sind befristete Arbeitsverhältnisse, insb zur Abdeckung eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfes, keine Seltenheit; ihre Häufigkeit wird im Zuge des Trends zur Flexibilisierung der Arbeitszeit eher zu- als abnehmen. Gekennzeichnet sind solche Arbeitsverhältnisse vor allem dadurch, daß sie mit dem Ablauf jener Zeit (von selbst) enden, für die sie eingegangen wurden (§§ 1158 Abs 1 ABGB, 19 Abs 1 AngG). Vor Ablauf dieser Zeit kann eine Lösung regelmäßig nur bei Vorliegen eines wichtigen (Austritts- bzw Entlassungs)Grundes erfolgen (§§ 1162 ABGB, 25 AngG). Lediglich für den eher seltenen Fall eines für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbarten Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz vor, daß dieses vom Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann (§§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG). Es stellt sich daher die Frage, ob von den Vertragspartnern eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden kann.