Nach § 1 Abs 5 Z 2 IESG haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. In RdW 1985, 311 wurde näher auf ein Erk des VwGH1) eingegangen, in welchem dieser im Zusammenhang mit Betriebspensionen klarstellte, daß diese Organmitgliedschaft allein jedoch nicht Insolvenz-Ausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche ausschließe, die aus einem (vor oder/und nach der Organmitgliedschaft bestandenen) Arbeitsverhältnis des Organmitgliedes erwachsen seien. Wenn ein Pensionsanspruch sowohl aus einem Zeitraum, in welchem die Organmitgliedschaft bestand, als auch aus einem Zeitraum, in dem sie fehlte, erwachsen sei, so würde dies lediglich zu einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Betriebspensionen führen.