AnfO §§ 1, 17
ABGB §§ 896, 1358
Da § 1 AnfO das Anfechtungsrecht nur „zum Zwecke der Befriedigung“ bestimmter Forderungen des Anfechtungsgläubigers gegen einen vom Anfechtungsgegner verschiedenen Dritten - dem Schuldner - einräumt, ist der Anfechtungsanspruch nach der AnfO dem tatbeständlich vorausgesetzten Anspruch des Gläubigers gegen den Dritten ähnlich wie eine Bürgschaft abzessorisch. Daher tritt durch die zur Befriedigung des Anfechtungsgläubigers führende Leistung des Anfechtungsgegners keine Schuldtilgung mit nachfolgendem Ausgleich zwischen Anfechtungsgegner und Drittem nach § 896 ABGB, sondern Einlösung zufolge gesetzlichen Forderungsüberganges gem § 1358 ABGB ein.