VersVG § 23
Dem Wissen um die Herbeiführung einer Gefahrenerhöhung steht das verschuldete Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr einer positiven Kenntnis gleichkommt.
VersVG § 23
Dem Wissen um die Herbeiführung einer Gefahrenerhöhung steht das verschuldete Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, daß es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr einer positiven Kenntnis gleichkommt.