VersVG § 6 Abs 3
AKHB: Art 8 Abs 2 Z 2
Die in Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB normierte Obliegenheit wird schon durch die Unterlassung der entsprechenden Meldung objektiv verletzt; deshalb trifft die weitere Beweislast den Versicherten. Dessen Aufklärungspflicht umfaßt die Klarstellung aller jener Umstände, die für die Ablehnung der Deckung oder für künftige Regreßansprüche von Bedeutung sein können. Darunter fällt insbesondere die objektive Prüfung einer allfälligen Alkoholisierung.