MRG §§ 16, 27
Bei Anwendbarkeit des § 16 MRG ist eine Mietzinsvorauszahlung nur dann zulässig, wenn eine zumindest schlüssige Abrede über die Mietzeit vorliegt, für die die einmalige Leistung ein Entgelt darstellen soll, da nur dann die Angemessenheit des Mietzinses überprüft werden kann.