ABGB § 1118
Wirksam eingemahnt iS des § 1118 ABGB kann nur ein Zins werden, der bereits fällig ist; eine vorauseilende Mahnung löst die Rechtswirkungen des § 1118 ABGB nicht aus.
Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener Frist oder der gesetzten Nachfrist bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen.