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Wirksamkeit der Mietvertragsauflösung nach § 1118 ABGB

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 371 Heft 12 v. 1.12.1985

ABGB § 1118

Wirksam eingemahnt iS des § 1118 ABGB kann nur ein Zins werden, der bereits fällig ist; eine vorauseilende Mahnung löst die Rechtswirkungen des § 1118 ABGB nicht aus.

Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener Frist oder der gesetzten Nachfrist bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen.

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