Der besondere Konkursgrund der Überschuldung, der zu dem allgemeinen Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit hinzutritt, gewinnt seit der Neufassung1) des § 67 (früher § 69) Abs 1 KO zunehmende Bedeutung, weil er jetzt - außer für juristische Personen und Verlassenschaften - auch für Handelsgesellschaften (OHG, KG) gilt, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (vor allem GmbH & Co KG). Die Frage, ob die Überschuldung bei den im § 67 Abs 1 KO genannten Schuldnern auch für die einschlägigen Tatbestände des Anfechtungsrechtes der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist, wurde von der überwiegenden österreichischen Lehre2) bejaht, scheint aber die Rechtsprechung bis vor kurzem nicht beschäftigt zu haben. Erst in der E 4 Ob 547, 548/81 (in EvBl 1982/164 ist dieser Teil nicht veröffentlicht) trug der OGH dem Erstgericht auf, die Frage der Anfechtbarkeit der von der späteren Gemeinschuldnerin (einer GmbH) an die Anfechtungsgegnerin zurückgezahlten Zwischenbankeinlagen auch im Hinblick darauf zu prüfen, ob der Anfechtungsgegnerin die (im Strafverfahren festgestellte) Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte. Die anfechtungsrechtliche Gleichstellung von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit wurde in dieser E nur mit dem Hinweis auf § 69 KO aF (jetzt § 67 Abs 2 KO) belegt, was seine Ursache wohl darin hatte, daß diese Gleichsetzung der hL entsprach, von der Anfechtungsgegnerin gar nicht in Zweifel gezogen wurde und damit das Problem in der Fülle der anderen damals zu klärenden Fragen unterging. Gegenstimmen gab es damals - soweit ersichtlich - im österreichischen Rechtsbereich noch nicht. Schumachers kritische Untersuchung3), in der er auf die gegenteilige Ansicht im deutschen Schrifttum4) hinwies, hätte allerdings in der am 19. 11. 1981 beschlossenen E des OGH bereits Berücksichtigung finden können. Unausgesprochen liegt die anfechtungsrechtliche Gleichsetzung von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auch der E 4 Ob 559/83 vom 8. 5. 19845), zugrunde, weil dort der Ansicht des Klägers, es käme auch auf die Überschuldung der nachmaligen Gemeinschuldnerin (einer GmbH & Co KG) an, nur mit dem Hinweis begegnet wurde, die durch das IRÄG geänderten Bestimmungen des § 67 Abs 1 KO kämen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung (§ 5 ABGB).