I. Einleitung
§ 1167 ABGB enthält spezielle Gewährleistungsregeln für den Werkvertrag, schreibt aber in seinem letzten Satz im übrigen die Geltung der allgemeinen Vorschriften für die Gewährleistung vor. Es finden daher auch bei Werkverträgen die Vorschriften der §§ 922 ff ABGB über die Haftung für Rechtsmängel (§ 931 ABGB), über die Haftung für einen verschuldeten Schaden (§ 932 Abs 1 ABGB) und über die Fristen (§ 933 ABGB) Anwendung1). Fraglich ist, ob der Verweis des § 1167 letzter Satz ABGB auch § 928 ABGB umfaßt. Nach § 928 ABGB findet keine Gewährleistung statt, wenn die Mängel einer Sache in die Augen fallen. Der entscheidende Zeitpunkt, zu dem die Mängel in die Augen fallen müssen, ist normalerweise der des Vertragsabschlusses2). Beim Werkvertrag könnte § 928 ABGB allerdings nicht so angewendet werden, wie in seinem direkten Geltungsbereich, da der Abschluß des Vertrages zu einer Zeit erfolgt, zu der das Werk gar nicht vorhanden ist. Ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt kommt daher nicht in Betracht3). § 928 ABGB könnte höchstens für den Zeitpunkt der Übergabe gelten.