EStG § 18 Abs 2 Z 1
Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie direkt an den Versicherungsträger geleistet werden. Ersetzt die Ehegattin ihrem Ehegatten einen Teil der von ihm an die Krankenversicherung bezahlten Prämien, kann sie daher den von ihr ersetzten Anteil nicht als Sonderausgaben geltend machen.