ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
1. Um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, muß der Verstoß des Arbeitnehmers bei Abwägung der Interessen beider Parteien so gravierend sein, daß dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar ist.