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Zusätzliche finanzielle Förderang der Jugendbeschäftigung

ArbeitsrechtRdW 1985, 346 Heft 11 v. 1.11.1985

Mit einem Erlaß an alle Landesarbeitsämter (Z1 36.500/132-III/B/7/85) wurde nunmehr eine neue Maßnahme zur „Langzeitförderung für die Einstellung und Ausbildung von Arbeitslosen zwischen 17 und 25 Jahren“ bekanntgegeben. Sie gilt neben dem „Arbeitsmarktpolitischen Jugendprogramm 1985/86“ (s Rdw 1985, 216) und beruht auf einem im Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließungsantrag des Sozialausschusses. Danach können Betriebe Beihilfen erlangen, die Arbeitslose dieser Altersgruppe mit mehr als dreimonatiger Vormerkung auf einem zusätzlichen Arbeits- bzw Ausbildungsplatz einstellen.

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