E. Dienstwohnung
1. Vertragsrechtliche Rahmenbedingungen
Unter einer Dienstwohnung versteht man eine Wohnraumüberlassung für die Dauer des Bestandes eines Arbeitsvertrages mit dem Benutzer. Die Dienstwohnung kann im gegebenen Zeitraum entweder zur Gänze oder zum Teil Naturentgelt sein, wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht die volle Belastung durch Zins und Betriebskosten zu tragen hat. Ist letzteres der Fall, so spricht man von einer Dienstwohnungsmiete. Auch kann die Wohnungsüberlassung durch einen Dritten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgen, der sich dazu dem Arbeitgeber vertraglich verpflichtet hat, man spricht dann von einer mittelbaren Dienstwohnung. Wesentlich ist, daß in den aufgezählten Fällen nach herrschender Auffassung der Kündigungsschutz des MRG keine Anwendung findet. Der gegenteiligen Auffassung Wachters2) bezüglich der Dienstwohnungsmiete wird allgemein nicht gefolgt3). Was die vertragliche Ausgestaltung der Dienstwohnungsnutzung anlangt, kämen als begrenzende Vorschriften allenfalls solche aus Betriebsvereinbarungen gem § 97 Abs 1 Z 7 ArbVG (Richtlinien bezüglich der Vergabe von Werkswohnungen4) für jene leitenden Angestellten, die nicht von der Belegschaftszugehörigkeit ausgenommen sind5), in Betracht, im übrigen herrscht Vertragsfreiheit. Bezüglich des Vertragsinhalts sind Regelungen zu empfehlen, inwieweit die Wohnung nach Ende des Dienstverhältnisses, allenfalls auch durch nahe Angehörige, ohne Verlust des Rechtscharakters als Dienstwohnung weiterbenützt werden kann6). Stellt die Dienstwohnung zum Teil oder zur Gänze ein Naturalentgelt dar, so ist sie in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzurechnen, soweit die Wohnungsnutzung nicht über das Ende des Dienstverhältnisses fortdauert7). Auch die Frage der Einrechnung in eine allfällige Pensionsbemessungsgrundlage wäre zu klären. Für den Fall der Einrechnung ist es vorteilhaft, das Wohnrecht einvernehmlich zu bewerten.