JN §§ 42, 88 Abs 2
Der Fakturengerichtsstand des § 88 Abs 2 JN begründet gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland mit der örtlichen Zuständigkeit auch die inländische Gerichtsbarkeit, jedenfalls dann, wenn der Kläger eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.