ABGB: §§ 427, 448, 451 f
Die Sicherungsübereignung eines Warenlagers wird nur wirksam, wenn das gesamte Warenlager dem Zugriff der Übereignenden entzogen wird, wie dies etwa durch Übergabe aller Schlüssel oder Bestellung eines Pfandhalters erreicht werden kann.
OGH 19. 12. 1984, 3 Ob 113/84 (LG Innsbruck 10. 4. 1984, 1 a R 117/84; BG Innsbruck 22. 12. 1983, 7 C 21/83) - JBl 1985, 541