EStG: § 28
StEG: § 38 Abs 2, Art IV MRÄndG
Abschn 55 Abs 11 EStR 1984 führt aus, daß als Assanierungsmaßnahmen iS des StadterneuerungsG und des Art IV MietrechtsänderungsG sowohl Verbesserungen als auch Abbruch und Neuerrichtungen von Baulichkeiten zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände in Betracht kommen. Für Assanierungsmaßnahmen iSd Art IV Z 1 des BG BGBl 1974/409 (MRÄndG) ist dabei lediglich die Voraussetzung, daß eine Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt wird, aus der die Assanierungsbedürftigkeit einer bestimmten Baulichkeit hervorgeht (Abschn 55 Abs 11 EStR 1984). Damit kann bei der Assanierung eines Mietgebäudes und einer Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Zehntelabsetzung nach Art IV MRÄndG in Anspruch genommen werden.