I. Einleitung
Kosten eines Doppelwohnsitzes zählen in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 Abs 1 EStG). Ist der Doppelwohnsitz jedoch (fast) ausschließlich beruflich veranlaßt, stellen die dadurch verursachten Mehraufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Beruflich begründet ist der Zweitwohnsitz jedenfalls dann, wenn entweder der Steuerpflichtige selbst an beiden Wohnsitzen eine berufliche Tätigkeit ausübt und eine tägliche Heimkehr nicht zumutbar ist, oder wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten einem Beruf nachgehen. Als steuerliche Abzugsposten kommen die Wohn-, Fahrt- (Familienheimfahrten) und Verpflegungsmehrkosten sowie Umzugskosten in Betracht.