Nach dem geplanten AbgÄG 1985 werden Umsätze von Grundstücken (Gebäuden) wie bisher von der USt befreit sein, der Verkäufer, insbesondere auch der Bauträger von Wohnanlagen, wird daher auch in Zukunft die Vorsteuer aus den Errichtungskosten nicht geltend machen können bzw berichtigen müssen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird der Verkäufer jedoch die nicht geltend gemachte, bzw korrigierte und im Preis enthaltene Vorsteuer in der Rechnung an den Käufer als Umsatzsteuer ausweisen können. Soweit der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diesen vom Verkäufer in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer geltend machen. Im Unternehmensbereich wird daher die Veräußerung eines Gebäudes in Zukunft zu keiner Umsatzsteuerbelastung führen. Daraus ergeben sich zum Teil bedeutende Auswirkungen auf den Realitätenmarkt; beim Erwerb von Gebäuden, die für unternehmerische Zwecke genutzt werden, kann es zweckmäßig sein, das Inkrafttreten der neuen Bestimmung abzuwarten.