BAG § 14 Abs 2 lit c
ABGB §§ 877, 1152, 1431 ff
Bei Nichtigkeit eines Lehrverhältnisses sind die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes zu vergüten, wobei für den Fall, daß nicht eine Beschäftigung als Lehrling iSd entsprechenden Berufsbildes, sondern eine solche als Hilfsarbeiter erfolgte, Anspruch auf den orts-