ABGB § 863
Die Erklärung des Arbeitgebers, das Geschäft gehe nicht gut, der Arbeitnehmer solle bis zu seiner Wiedereinstellung „stempeln“ gehen, ist in Verbindung mit dessen sofortiger Abmeldung bei der Krankenkasse und der Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung, in der Arbeitsmangel als Lösungsgrund bestätigt wurde, als fristlose vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen.