Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern (allenfalls Hinterbliebenen, Rechtsnachfolgern) im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers innerhalb bestimmter Grenzen ein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Bei bereits bestehendem Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses gilt die Sonderregelung des § 3 Abs 4 IESG, wonach für solche Ansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige „Pensionsabfertigung“ in der Höhe von zwölf Monatsbeträgen gebührt. Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben ua jedoch gem § 1 Abs 5 Z 2