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Firmenpensionen von Organmitgliedern im Insolvenzfall

ArbeitsrechtF. D.RdW 1985, 311 Heft 10 v. 1.10.1985

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern (allenfalls Hinterbliebenen, Rechtsnachfolgern) im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers innerhalb bestimmter Grenzen ein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Bei bereits bestehendem Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses gilt die Sonderregelung des § 3 Abs 4 IESG, wonach für solche Ansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige „Pensionsabfertigung“ in der Höhe von zwölf Monatsbeträgen gebührt. Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben ua jedoch gem § 1 Abs 5 Z 2

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