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Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 308 Heft 10 v. 1.10.1985

WEG: §§ 24 a, 25

GBG § 53

Für die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist wie nach § 53 Abs 3 GBG die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisator auf seiner Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erforderlich; der Wohnungseigentumsorganisator ist zur Bewirkung der Beglaubigung verpflichtet. Muß diese Verpflichtung vom Wohnungseigentumsbewerber im Klageweg durchgesetzt werden, so ist diese Klage auf sein Verlangen in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.

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