ABGB §§ 1299, 1300
ZivTG: §§ 2, 5, 6
Eine Haftung für die Auskunftserteilung gegenüber Dritten trifft den Gutachter nur ausnahmsweise, so vor allem dann, wenn der Besteller für den Gutachter erkennbar deren Interessen mitverfolgt; daß der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht.