Die Selbstanzeige im FinStrG (§ 29) ist an Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung für die strafbefreiende Wirkung wesentlich ist. Erweist sich die Selbstanzeige als mangelhaft, dann liefert der Steuerpflichtige der Behörde bloß die Beweismittel für das Strafverfahren und kann bestenfalls mit strafmindernden, aber nicht mit strafbefreienden Umständen rechnen*).