Eine Komplementär-GmbH sollte sich - aus steuerlicher Sicht - mit ihrem Kapital nicht an der Kommanditgesellschaft beteiligen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Funktion des Komplementärs und Geschäftsführers in der KG zu übernehmen. Kommt es nämlich später zu weiteren Kapitaleinlagen bei der KG, dann ist auch die GmbH gezwungen, sich aliquot mit einer eigenen Einlagenerhöhung zu beteiligen. Erhöhen dagegen nur die Kommanditisten ihre Einlagen und bleibt die Einlage der Komplementär-GmbH unverändert, dann verringert sich ihr Anteil an den stillen Reserven der KG. Sind die Kommanditisten mit dem GmbH-Gesellschafter ident, könnte daher eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Verzicht an den stillen Reserven der KG unterstellt werden. Auch in Hinblick auf die Aufdeckung der stillen Reserven bei Liquidation der KG ist die gewinnlose Komplementär-GmbH vorteilhaft.