ArbVG § 105 Abs 1 und 2
Der Ausspruch der Kündigung muß in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren stehen.Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Kündigung nach durchgeführtem Verfahren zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb von drei Wochen ausgesprochen wird oder wenn sich zwischen durchgeführtem Verfahren und Ausspruch der Kündigung die Verhältnisse im Betrieb nicht geändert haben.