ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
VwGH 21. 3. 1984, 83/01/0409 (EA Salzburg 29. 8. 1983, Re 18/83)
Im Streitfall ist allein entscheidend, ob der Vorfall vom 3. 6. 1983, den die Mitbeteiligte zum Anlaß der Kündigung ihres Dienstnehmers genommen hat, von der Behörde zu Recht als in der Person des Arbeitnehmers gelegener Umstand gewertet wurde, der betriebliche Interessen der Mitbeteiligten nachteilig berührte oder nicht.