PG: § 19 Abs 4
1. Da die Differenzierung nach dem Geschlecht sachlich nicht gerechtfertigt ist, ist die Gewährung eines Versorgungsbezuges nur für die frühere Ehefrau gleichheitswidrig.
2. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse durch eine Neugestaltung der Rechtslage in einem anderen Bereich, trifft den einfachen Gesetzgeber eine allmähliche Anpassungspflicht.