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Versorgungsbezug nur für die frühere Ehefrau gleichheitswidrig; Anpassungspflicht des Gesetzgebers

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 285 Heft 9 v. 1.9.1984

PG: § 19 Abs 4

1. Da die Differenzierung nach dem Geschlecht sachlich nicht gerechtfertigt ist, ist die Gewährung eines Versorgungsbezuges nur für die frühere Ehefrau gleichheitswidrig.

2. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse durch eine Neugestaltung der Rechtslage in einem anderen Bereich, trifft den einfachen Gesetzgeber eine allmähliche Anpassungspflicht.

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