Aufwendungen für Zukunftssicherung
Mit der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen für die Zukunftssicherung von Arbeitnehmern befaßt sich Mazal in ZAS 1984, 129 ff. In seinen Thesen konstatiert er die Inhaltsgleichheit der Befreiungsbestimmungen der §§ 3 Abs 1 Z 20 EStG und 49 Abs 3 Z 18 ASVG idgF, ferner, daß „bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern“ iS dieser Bestimmungen nur dann vorliegen würden, wenn die Gruppenzugehörigkeit durch geeignete Kriterien generell-abstrakt im vorhinein umschrieben sei, wobei diese Kriterien inhaltlich nicht notwendigerweise betriebs- bzw tätigkeitsbezogen sein, sondern vielmehr dem besonderen Zweck von Aufwendungen für Zukunftssicherung entsprechen müßten. Schließlich gingen die Begünstigungen dann nicht verloren, wenn nicht alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber eine Zukunftssicherung angeboten hat, dieses Angebot annehmen.