ArbeitsrechtRdW 1984, 282 Heft 9 v. 1.9.1984
1. Anträge auf Zuerkennung einer Leistung aus der Sonderaktion können alle Mitgliedsbetriebe der Kammern der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft geführte Betriebe stellen.