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Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen

ArbeitsrechtWolfgang MazalRdW 1984, 279 Heft 9 v. 1.9.1984

Grundsätzlich haftet ein Arbeitgeber (AG, DG) seinen Arbeitnehmern (AN, DN) für Schädigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts nur bei schuldhaft rechtswidrigem Verhalten1)1)Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser I2, 177.. Kürzlich aber hat der OGH - nach vorausgegangener längerer Diskussion2)2)Vgl Steindorff, Wertersatz für Schäden im Arbeits- und Handelsrecht, in Dölle-FS (1963), 273 ff; Canaris, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, RdA 1966, 41 ff; Stanzl in Klang2 IV/1, 849; Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung (1975), 77 ff; ders, Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht, in Tomandl (Hg): Treue und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht (1975), 107 ff. - auch für das Arbeitsrecht eine verschuldensunabhängige Haftung des AG für arbeitsadäquate Sachschäden anerkannt, die der AN bei Ausführung einer ihm vom AG aufgetragenen Tätigkeit erleidet3)3)OGH v 31. 5. 1983, 4 Ob 35/82 = RdW 2/84, 52. S auch BAG v 10. 11. 1961, VersRdSch 1962/189.. Dies läßt in Zukunft vermehrt Ersatzleistungen von AG oder deren Versicherungen an AN erwarten. Da auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht und die Lohnsteuerpflicht im allgemeinen an Geld- oder Sachleistungen anknüpfen, die ein AN von seinem AG oder Dritten erhält, liegt die Frage nahe, ob solche Schadenersatzleistungen beitrags- und/oder lohnsteuerpflichtig sind4)4)Auch von der Praxis wurde diese - de facto - Erweiterung der Arbeitgeberhaftpflicht registriert: vgl Wiener Wirtschaft 3/84, 10 und 6/84, 12..

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