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Auszahlung von Familienbeihilfe

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1984, 260 Heft 8 v. 1.8.1984

FLAG: § 17 Abs 1

Erhält ein Dienstnehmer bei Beginn eines Dienstverhältnisses die erstmalige Lohnzahlung erst im nächsten Kalendermonat, ist mit dieser Auszahlung sowohl die Familienbeihilfe für den laufenden als auch für den vorangegangenen Kalendermonat auszuzahlen (Erl d BMFJK).

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