FLAG: § 17 Abs 1
Erhält ein Dienstnehmer bei Beginn eines Dienstverhältnisses die erstmalige Lohnzahlung erst im nächsten Kalendermonat, ist mit dieser Auszahlung sowohl die Familienbeihilfe für den laufenden als auch für den vorangegangenen Kalendermonat auszuzahlen (Erl d BMFJK).