ArbVG §§ 102, 106
1. § 102 ArbVG ist auf disziplinäre Entlassungen nicht anzuwenden, weil dem ArbVG ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt als dem allgemeinen Arbeitsrecht. Der Betriebsrat kann aus § 102 ArbVG keine Legitimation zur Bekämpfung einer Entlassung ableiten.