ArbVG § 122 Abs 3
Die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Entlassung muß unverzüglich eingeholt werden. Ein 14 Tage nach Kenntnis des Vorfalls eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen.
EA Eisenstadt 12. 1. 1984, Re 30/83
ArbVG § 122 Abs 3
Die nachträgliche Zustimmung zur ausgesprochenen Entlassung muß unverzüglich eingeholt werden. Ein 14 Tage nach Kenntnis des Vorfalls eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen.
EA Eisenstadt 12. 1. 1984, Re 30/83