ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Unwesentliche Minderungen des Lohnes stellen keine soziale Härte dar. Eine solche kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß der Arbeitnehmer auf dem ihm angebotenen Ersatzarbeitsplatz auch am Samstag arbeiten muß, wobei er am Montag arbeitsfrei hat.