Scheiden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bei beweglichen Wirtschaftsgütern durch mindestens sieben Jahre und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern durch mindestens fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben, aus dem Betriebsvermögen aus, können die aufgedeckten stillen Rücklagen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden. Scheiden Wirtschaftsgüter infolge höherer Gewalt, Enteignung oder Vermeidung einer Enteignung aus dem Betriebsvermögen aus, besteht keine Behaltefrist.